Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand: 27. Juli 2024

1. Geltungsbereich

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Vertragsverhältnisse von Danny Tittel (DJ, nachfolgend „Auftragnehmer) und seinen Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) genannt.

 

2. Laufzeit Angebot

Der Auftragnehmer macht dem Auftraggeber ein schriftliches Angebot, dass der Auftraggeber innerhalb von 10 Tagen annehmen kann. Die Frist beginnt mit dem Datum des Angebots zu laufen.

 

3. Leistungspflicht des Auftragnehmers und subjektive Unmöglichkeit

Der Auftragnehmer hat die Leistung persönlich zu erbringen. Der Auftragnehmer wird von seiner Leistung frei, wenn sie ihm unmöglich ist (z.B. Krankheit, Unfall, Tod, Todesfall in der Familie) oder unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall verliert der Auftragnehmer seinen Anspruch auf die Gegenleistung (Bezahlung).

Der Auftragnehmer wird versuchen, dem Auftraggeber einen Ersatz zu den gleichen Konditionen anzubieten, dessen Beauftragung dem Auftraggeber aber frei steht.

Sollte dem Auftragnehmer ein solches Hindernis entgegenstehen, teilt er dies dem Auftraggeber in Textform (etwa per Mail) mit. Die Textform gilt auch für das Angebot eines Ersatzdiscjockeys.

3. Vorgaben für  Auftraggeber

Der Kunde stellt die erforderliche(n) Fläche(n) für den Aufbau der Technik zur Verfügung und hält diese entsprechend frei. Je nach gebuchter Technik wird folgende Fläche benötigt:

gebuchte Technik: benötigte Fläche
DJ-Technik / DJ Tisch: 1,5 m x 1 m
Tontechnik: ca. 1 Quadratmeter pro Lautsprecher auf Stativ
Lichttechnik (sofern gebucht): ca. 1 Quadratmeter
zusätzliche Technik: nach Absprache

Sollte der Veranstaltungsort über eine WiFi-Internetleitung verfügen (z.B. W-LAN), so ist dem Auftragnehmer ein Zugang für z.B. 12 Stunden, auch auf Kosten des Auftraggebers, zu gewähren. Für die gesamte Dauer der Leistung sind Speisen und Getränke in einem üblichen Maße für den Auftragnehmer und im Bedarfs- bzw. Ausnahmefall für eine zusätzliche Hilfsperson gemäß Angebot des Hauses (z.B. Hotel oder Gaststätte) frei. Die Kosten trägt der Auftraggeber.

Der Veranstalter oder die Gäste haben keine Befugnis, die DJ Technik / Anlage ohne Erlaubnis selbständig zu bedienen.

 

4. Preise

Alle Angebote und deren Preise werden individuell auf Grundlage der übermittelten Auftrags-Eckdaten erstellt. Bei allen veranschlagten Summen (z.B. im pauschalisierten Angebot) handelt es sich um Nettobeträge. Diese sind bei Rechnungsstellung zzgl. der gesetzlichen MwSt. in Höhe von 19% der Auftragssumme zu begleichen. 

Weitere Leistungen (z.B. gewünschte Zusatzpakete), die in der ersten Anfrage oder Veranstaltungsvereinbarung (Dienstvertrag) nicht oder noch nicht enthalten sind, werden gemäß vorherigem Angebot zusätzlich nach gleicher Art berechnet. Die Preise einzelner Positionen bei einer Sammelbestellung (z.B. Dienstleistungen, Zusatzpakete sowie Mietgegenstände) sind nur in Kombination gültig.

Der veranschlagte Gesamtpreis eines Angebots ist grundsätzlich immer ein vereinfachtes personengebundenes Tages-Honorar für z.B. eine bis zu 10-Stunden Dienstleistung inkl. variabler technischer Ausstattung und kostenpflichtiger Verlängerungsmöglichkeit. Die Pauschale bzw. das gebuchte DJ Paket (Leistungsdauer) beginnt grundsätzlich immer direkt nach Abschluss des Aufbauens und damit verbundener Anwesenheit am Veranstaltungsort!


5. Zahlung/Fälligkeit

Der vereinbarte Preis wird mit Abschluss der Veranstaltung fällig. Die Bezahlung wird durch Überweisung auf ein Konto des Auftragnehmers erfolgen.

 

6. Stornierung

Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Vertrag bis zum Beginn der Veranstaltung zurückzutreten. Der Rücktritt muss dem Auftragnehmer gegenüber in Textform erklärt werden.

Bei Rücktritt vom Vertrag wird pauschale Vergütung fällig:

  • bis 90 Tage vor der Veranstaltung 30 % der Vergütung
  • bis 45 Tage vor der Veranstaltung 50 % der Vergütung
  • bis 10 Tage vor der Veranstaltung 95 % der Vergütung

Dem Auftraggeber steht der Nachweis offen, dass der Auftragnehmer sich höhere Aufwendungen erspart hat oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erworben oder zu erwerben böswillig unterlassen hat.

 

7. GEMA

Sind Sie der Veranstalter, also z. B. der Discothekenbetreiber oder der Organisator eines Events inkl. Musikvorführungen im Allgemeinen, so sind Sie verantwortlich für die Anmeldung und Gebührenzahlung an die GEMA. Dieses gilt, sofern eine „Öffentlichkeit“ des Events und keine nachweisliche, persönliche Beziehung unter allen anwesenden Gästen belegt werden kann. Die zu entrichtende Gebühr ist u.a. abhängig von Saalgröße, Eintrittsgeldern, Besucherzahlen oder der Anzahl der vorgeführten, geschützten Musiktitel.

Dieses gilt zunächst grundsätzlich überall dort, wo geschützte Musik in jeglicher Form einem öffentlichen Publikum im Original oder einer interpretierten Fassung vorgeführt wird. Hierbei spielt das Attribut der Öffentlichkeit die entscheidende Rolle. Öffentlich ist jedes Publikum, das nicht in einer unmittelbar nachweislichen und direkten persönlichen Beziehung zum Veranstalter (bzw. zum Betreiber einer Location) steht.

Wichtiger Hinweis für z.B. Hochzeiten, Geburtstage: Aufgrund einer nachweislichen, persönlichen Beziehung zwischen dem Veranstalter (z.B. dem Hochzeitspaar oder dem Geburtstagskind) und seinen geladenen Gästen in dafür vorgesehene Räumlichkeiten sind private Feste, wie zum Beispiel kleinere Hochzeiten und Geburtstage, davon i.d.R. ausgeschlossen (Urteil vom Amtsgericht München. AZ.: 161C 28978/00), da hier keine „Öffentlichkeit“ im beschriebenen Sinne vorliegt. Das Attribut „kleinere“ meint hierbei einen definierten Personenkreis, der in einem nachweislich familiären oder unmittelbar freundschaftlichen Verhältnis (z.B. eingeladene Arbeitskollegen) zum z.B. Hochzeitspaar steht. In diesen Fällen müssen KEINE Gebühren gezahlt werden.

Bitte beachten Sie, dass Feiern mit mündlich ausgesprochenen Einladungen an nicht direkt absehbare Gäste aus dem erweiterten Bekanntenkreis und ohne direkte Verbindung zum Brautpaar, zum Jubilar oder anderem Veranstalter eines Events als öffentlich gelten können und gebührenpflichtig sind (auch z.B. Polterabende mit unklarer Besucherzahl). Ebenso ist der klassische Abschluss-, Entlassungs- oder Abiball kein rein „privates“ Fest. Hier müssen GEMA-Gebühren ordnungsgemäß berechnet und fristgerecht gezahlt werden.

Für die hier gemachten Angaben wird keinerlei Haftung übernommen. Sie können unter Umständen falsch oder veraltet sein. Besuchen Sie für weitere Informationen bitte die offizielle Internetpräsenz der GEMA unter https://www.gema.de.

 

8. Technische Voraussetzungen

Vom Auftragnehmer zu stellendes Equipment

Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber am Veranstaltungsort eine DJ-Anlage (mit Playern, Mischpult sowie DJ-Tisch) in dem im Angebot vereinbarten Umfang und gegen das dort vereinbarte Entgelt zur Verfügung. Sollte es für die Durchführung der Veranstaltung notwendig werden, weiteres Equipment wie PA-Anlage oder Lichttechnik zur Verfügung zu stellen, verpflichtet sich der Auftragnehmer dazu. Der Auftraggeber trägt dafür die Mehrkosten.

Vom Auftraggeber zu stellende Räume und Ausstattung

Für den Aufbau der DJ-Anlage wobei – sofern gewünscht und gebucht – PA- und Lichtanlage werden ordnungsgemäß gesicherte Steckdosen vorausgesetzt. Der Auftraggeber übernimmt die Haftung für technische und räumliche Sicherheit. Auch haftet der Auftraggeber für die am Veranstaltungsort zur Verfügung gestellte technische Ausstattung.

Der Kunde hat für die Anlieferung und den Abtransport einen geeigneten Parkplatz für LKW, Transporter, PKW (je nach Umfang der Technik) bereitzustellen, so dass ein Be- und Entladen ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, sowie ohne Gefährdung von dem Auftragnehmer und Mitarbeitern erfolgen kann. Der Parkplatz muss sich in unmittelbarer Umgebung des Veranstaltungsortes befinden.

Sollte kein geeigneter Parkplatz vorhanden sein, und der Auftragnehmer gezwungen sein, verkehrswiderrechtlich zu parken bzw. zu halten, so sind sämtliche Folgekosten (Verwarngelder, Abschleppgebühren etc.) durch den Kunden zu tragen.

Der Veranstaltungsort muss möglichst barrierefrei zugänglich sein und den Auftragnehmer sowie seinen Mitarbeitern ein problemloses Ein- und Ausladen sowie einen schnellen und unkomplizierten Auf- und Abbau gewährleisten. Sollte dies nicht möglich sein, so ist dies vom Kunden vor Ausführungsbeginn der Leistung mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, Kosten für einen Mehraufwand zu verlangen.

Bei Veranstaltungsorten, die nur schwer zugänglich sind, ist der Auftragnehmer (auch im Nachhinein) berechtigt, einen Aufbauzuschlag in angemessener Höhe zu erheben. Dieser richtet sich nach Zeit- und Mehraufwand für den Aufbau.

 

9. Gestaltung des Events

Die künstlerische Gestaltung bzw. Art und Weise des Auftrittes obliegt nach Absprache vollkommen dem auftretenden DJ. Der DJ wird dazu im Vorfeld mit dem Kunden eine Stilrichtung abstimmen bzw. der Kunde hat die Möglichkeit den DJ vor der Veranstaltung über etwaige „NoGo’s“ bzgl. Musikwünsche zu informieren. DJ und Kunde werden sodann eine entsprechende „NoGo-Liste“ erstellen. Der DJ wird den Kunden zudem bei allen relevanten Fragen hinsichtlich Musik für das Event beraten. Es obliegt dem DJ dennoch, frei in der Musikauswahl zu agieren bzw. reagieren und ist nicht verpflichtet, entsprechende Musikwünsche zu spielen, sondern kann sie ggfls. ablehnen bzw. nicht zu spielen. Der DJ ist nur an die im Vertrag (diese AGB, sowie die zwischen RESIDENT und Kunde vereinbarten Bedingungen) vereinbarten Bedingungen gebunden. Umfangreiche Moderationen müssen gesondert vereinbart werden und sind kein genereller Vertragsbestandteil.

Der Kunde steht dem DJ für Rückfragen zur Verfügung und gibt Auskünfte zu Musikwünschen, etc. Er stellt sicher, dass der DJ seinen Auftrag ohne große Störungen umsetzen kann (bspw. hält betrunkene Gäste von ihm fern). Der Kunde stellt sicher, dass der DJ vor dem Event alle notwendigen Daten hat (Ort der Veranstaltung, Start/Ende des Events, Start der Musik, etc.).

Zudem stellt der Kunde sicher, dass die Veranstaltung nach geltendem Recht abläuft und genehmigt ist (bspw. Ruhestörung vermieden werden). Er hat den DJ über besondere Bedingungen (z.B. gedämmte Musik ab bestimmter Uhrzeit) hinzuweisen.

 

10. Leistungsstörungen

Mängel an allen erbrachten Leistungen sind grundsätzlich umgehend und unverzüglich aber spätestens in schriftlicher Form binnen 7 Tagen nach Leistungserbringung bei Danny Tittel, Neschener Str.. 17, 51519 Odenthal vorzulegen. Andernfalls erlöschen sämtliche etwaige Ansprüche des Auftraggebers.

Rechnungen und Gagen sind unabhängig von einem subjektiv empfundenen Erfolg der Leistung zu zahlen. In jedem Falle wird von dem Auftragnehmer stets eine nach Kräften best mögliche Leistung zum Wohle der Veranstaltung und im Sinne der Kundenwünsche und vorherigen Absprachen erbracht.

Sollten andere Faktoren die Leistungen des Auftragnehmers beeinträchtigen oder stören, die nicht selbstverschuldet wurden, liegt die Haftung (bzw. Zahlungspflicht) beim Auftraggeber. Beispiele hierfür sind Wetterlagen die eine Erbringung der Leistung unzumutbar machen, andere höhere Gewalt vor oder während der Leistungsdauer am Veranstaltungsort, das negative Einwirken des Gastwirts oder der Gäste auf den DJ oder ähnliche Gründe. Eine Erbringung der Leistung ist in diesen Fällen nicht mehr garantiert oder gänzlich unmöglich. Die vollständige Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers bleibt davon jedoch unberührt.

 

11. Termin-Reservierungen

Sollte eine vage Planung oder ein möglicher Ausfall bzw. eine mögliche bevorstehende Terminveränderung anstehen, können potentielle Ausweichtermine angefragt bzw. reserviert werden. In der Regel, sind alle Freitage & Samstage insbesondere in den Monaten April bis November vielfach angefragt und äußerst begehrt.

Reservierungen alternativer Termine werden pauschal gemäß Storno-Tabelle gemäß Punkt 10 dieser AGB der DJ-Grundleistung inkl. Technik und der zuvor bestellten Zusatzleistungen & Pakete pro Tag berechnet. Andere und weitere Interessenten werden nach erfolgreicher Reservierung abgewiesen und der Tag ist exklusiv für den Reservierenden geblockt. Im Falle einer darauf folgenden Stornierung der ursprünglichen Buchung kann der geforderte Betrag trotz angefragter oder erfolgter Verlegung nicht angerechnet oder erstattet werden.

Die Belegung der Hochzeits-Termine findet üblicherweise rund 12 Monate vor tatsächlichem Leistungsdatum statt. Danach wird eine alternative Belegung zur Kompensation der Umsätze branchenüblich und erfahrungsgemäß immer unwahrscheinlicher. Diese Reservierungs-Gebühr muss erhoben werden um einen möglichen Ausfall und Verdienstverlust abzusichern.

 

12. Termin-Verlegungen

Alle Buchungen können nach Absprache zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer in Ausnahmefällen einvernehmlich mit einem Aufhebungsvertrag des ursprünglich gebuchten Datums verlegt werden. Terminverlegungen können nur kostenpflichtig und mit gleichzeitigem Verdienstausgleich zur Existenz- und Umsatzsicherung für den Auftragnehmer durchgeführt werden. Buchungen die einer Verlegung bedürfen, sollten wenn möglich in allgemein konjunkturschwache Monate wie November, Januar, Februar oder März gelegt werden – sofern nichts Anderes vereinbart wird.

Mögliche Alternativtermine zur ursprünglichen Buchung sind dem Auftragnehmer vorab schriftlich oder fernmündlich vorzutragen. Der Auftragnehmer hat das Recht, für mögliche Alternativtermine Freitage oder andere Wochentage und auch Sonntage vorzuschlagen.

Die Höhe der Kosten für gewünschte Terminverlegungen richten sich nach dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme und gleichen der Aufzählungen dieser AGB. Sollte trotz einer Termin-Verlegung inkl. Verlegungskosten-Rechnung darauf folgend die Leistungen gänzlich abgesagt oder erneut verlegt werden, können bereits geforderte bzw. bezahlte Beträge nicht angerechnet oder erstattet werden. Geleistete bzw. geforderte Beträge sind kein „Guthaben“ sondern die reine Kompensation der bereits erfolgten Leistungen bzw. des zukünftigen Verdienstausfalls.

 

13. Haftung

Haftung des Auftragnehmers

Für eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Auftragnehmer uneingeschränkt nach den gesetzlichen Regeln.

Ebenfalls unbeschränkt haftet der Auftragnehmer bei der Verletzung von sog. Kardinalpflichten, d.h. solchen Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

Im Übrigen haftet der Auftragnehmer nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Haftung des Auftraggebers

Der Auftraggeber haftet für einen Schaden, der dem Auftragnehmer durch sein Verschulden oder das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen entsteht. Hierbei haftet er insbesondere für Schäden, die durch Fehler in der zur Verfügung gestellten Infrastruktur am Veranstaltungsort verursacht werden (Beispiele: Fehler in der Elektrik, des vom Veranstalter gestellten Equipments).

Wird dem Auftragnehmer vor Abschluss der Veranstaltung die Erbringung seiner Leistung in Folge eines Umstandes unmöglich, den der Auftraggeber zu vertreten hat oder der auf einer Anweisung des Auftraggebers oder auf dem vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellenden Veranstaltungsort beruht, behält der Auftragnehmer seinen Anspruch auf die Gegenleistung.

 

14. Datenschutz

Der Anbieter schließt eine Haftung bezüglich unrechtmäßiger Verarbeitung, Verbreitung und Veröffentlichung von Bild- und Filmaufnahmen nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO bzw. § 22 KUG aus. Die nach den genannten Vorschriften erforderliche Einwilligung der Gäste wird durch die Teilnahme an der Veranstaltung als erteilt angesehen. Der Kunde verpflichtet sich, die Gäste auf die Veröffentlichung der Bild- und Filmaufnahmen zu Werbezwecken hinzuweisen. Ausnahmen sind dem Anbieter schriftlich mitzuteilen.

 

15. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Klauseln dieses Vertrages unwirksam sein, hat dies auf die Wirksamkeit des Vertrages keinen Einfluss. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt das dispositive Gesetzesrecht, hilfsweise wird die Klausel durch eine Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlich Gewolltem am nächsten kommt.

 

16. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Auf diesen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Für Verträge bei denen Auftraggeber ein Kaufmann ist, ist Gerichtsstand Bergisch Gladbach.

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